Karin Schattenfroh Rechtsanwalt
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Beendigung eines Arbeitsverhältnis
Rechtsanwalt seit 1996
Fachanwalt für
Arbeitsrecht seit 2001
Mediatorin seit 2004

Kündigung

Das Arbeitsverhältnis kann von jedem Vertragsteil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Gründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigung als nicht zumutbar erscheinen lassen, wie zum Beispiel bei beharrlicher Arbeitsverweigerung oder Straftaten gegen den Arbeitgeber. Die ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis fristgerecht, d. h. mit Ablauf der gesetzlich oder vertraglich geregelten Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber wird in seinen Möglichkeiten, das Arbeitsverhältnis fristgerecht zu kündigen, vielfach eingeschränkt. So existieren besondere Kündigungsverbote zugunsten bestimmter Arbeitnehmergruppen, wie zum Beispiel werdende Mütter oder Schwerbehinderte. Darüber hinaus benötigt der Arbeitgeber - soweit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet - für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einen nachweisbaren Kündigungsgrund, der entweder in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegt oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist und einer Weiterbeschäftigung entgegensteht. Die Frage, ob dies der Fall ist, erfordert jeweils eine detaillierte Überprüfung des Einzelfalls sowie genaue Kenntnisse der Grundregeln des Kündigungsrechts.

Der Arbeitnehmer ist bei der ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses - mit Ausnahme der einzuhaltenden Kündigungsfrist - an keine Einschränkungen gebunden, insbesondere benötigt er keinen Kündigungsgrund. Die sozialrechtlichen Folgen einer Eigenkündigung sind allerdings zu bedenken.

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