Karin Schattenfroh Rechtsanwalt
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einen Arbeitnehmer von der Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung zu entbinden
Rechtsanwalt seit 1996
Fachanwalt für
Arbeitsrecht seit 2001
Mediatorin seit 2004

Freistellung

Die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses sind die Vergütungs- und die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers einerseits und die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers andererseits. Sowohl im bestehenden als auch im gekündigten Arbeitsverhältnis gibt es allerdings Fallkonstellationen, in deren Vorliegen der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht entbunden ist. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt dann gleichermaßen die Vergütungspflicht des Arbeitgebers. Die Freistellung bewirkt ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Arbeitsvertragliche Nebenpflichten, wie z.B. Verschwiegenheitspflichten und Wettbewerbsverbote auf Seiten des Arbeitnehmers sowie Fürsorgepflichten auf Seiten des Arbeitgebers bestehen fort.

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