
Die Dauer der Elternzeit beträgt 3 Jahre. Ein Anteil hiervon - max. bis zu 12 Monaten - kann in der Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes genommen werden, § 15 Abs. 2 BEEG. Dies kann zum Beispiel sinnvoll sein, um eine besondere Betreuung des Kindes im ersten Schuljahr zu ermöglichen. Erforderlich hierfür ist jedoch eine Zustimmung des Arbeitgebers. Elternzeit kann anteilig von jedem Elternteil allein, im Wechsel oder auch von beiden Eltern gemeinsam in Anspruch genommen werden. Die Möglichkeit während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben ist unter bestimmten Voraussetzungen gegeben. Die Elternzeit muss schriftlich und innerhalb bestimmter Fristen beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Gleichzeitig muss mitgeteilt werden, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen wird.