
Der Abschluss eines Arbeitsvertrages ist grundsätzlich formfrei. Das Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber jedoch, spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und diese dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Eine Sanktion für den Fall, dass der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen aus dem Nachweisgesetz nicht nachkommt, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es muss jedoch davor gewarnt werden, deshalb die Regelungen des Nachweisgesetztes nicht zu beachten. Nach neuer Rechtsprechung einiger Arbeitsgerichte trägt nämlich der Arbeitgeber im Hinblick auf spätere Beweislastfragen in Rechtsstreitigkeiten das Risiko eines fehlenden bzw. unvollständigen Arbeitsvertrages.