
Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht in der Regel kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Dennoch wird eine Vielzahl der vor den Arbeitsgerichten geführten Kündigungsschutzverfahren mit der Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer beendet. Ursache hierfür ist die Komplexität des Arbeitsrechts und das Erfordernis genauester Kenntnisse des Kündigungsrechts vor Ausspruch einer Kündigung. Arbeitgeber unterliegen insofern einer Reihe von Beschränkungen, die – sofern sie nicht beachtet werden – zur Unwirksamkeit der Kündigung führen und Abfindungszahlungen auslösen. Die Höhe der Abfindung unterliegt der freien Vereinbarung der Parteien, allerdings bilden das Einkommen des Arbeitnehmers, dessen Beschäftigungsdauer sowie nicht zuletzt die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage wichtige Faktoren für die Berechnung der Abfindung.
Als Faustformel gilt:
Pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt. Seit dem 01.01.2006 sind Abfindungen in voller Höhe zu versteuern.